§ 71 LFGB — Beteiligung der Öffentlichkeit

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Stand: 07.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9.