(1) In Angelegenheiten, auf die das Gerichts- und Notarkostengesetz anzuwenden ist, und in Justizverwaltungsangelegenheiten sind elektronische Dokumente, Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen regelmäßig bis zur Zahlung der in der Angelegenheit erwachsenen Kosten zurückzubehalten. Die Entscheidung über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts trifft der Kostenbeamte nach billigem Ermessen. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 17 Abs. 2 GKG und des § 16 Abs. 2 FamGKG.
(2) Kosten, von deren Entrichtung die Herausgabe abhängig gemacht wird, sind so bald wie möglich anzusetzen. Können sie noch nicht endgültig berechnet werden, sind sie vorbehaltlich späterer Berichtigung vorläufig anzusetzen.
(3) Ist ein anderer als der Kostenschuldner zum Empfang des Dokuments berechtigt, hat ihn der Kostenbeamte von der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zu verständigen. Erhält der Empfangsberechtigte in derselben Angelegenheit eine sonstige Mitteilung, ist die Nachricht, dass das Dokument zurückbehalten wird, nach Möglichkeit damit zu verbinden.
(4) Wegen des Vermerks der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und der Aufführung des empfangsberechtigten Dritten in der Kostenrechnung wird auf § 24 Abs. 6 verwiesen.
(5) Für die sichere Verwahrung von Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Grundpfandrechtsbriefen und sonstigen Urkunden von besonderem Wert ist Sorge zu tragen.
(6) Die zurückbehaltenen Dokumente sind an den Empfangsberechtigten herauszugeben,
1. wenn die Zahlung der Kosten nachgewiesen ist,
2. wenn die Anordnung, dass Dokumente zurückzubehalten sind, vom Kostenbeamten oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.