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§ 260a KAGB — Infrastruktur-Sondervermögen

Kapitalanlagegesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.09.2021 bis 18.04.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.