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§ 230 KAGB — Immobilien-Sondervermögen

Kapitalanlagegesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.04.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.

(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.