(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten erhalten zur Ersatzbeschaffung und zur Pflege der bürgerlichen Kleidung einen Dienstkleidungszuschuss, wenn sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten in einem Dienstbereich eingesetzt werden, in dem der Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen ist.
(2) Der Anspruch entsteht am ersten Tag des auf den Beginn des Einsatzes in diesem Dienstbereich folgenden Monats. Der Anspruch entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Einsatz in einem Bereich endet, in dem der Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen ist. Die Auszahlung des Dienstkleidungszuschusses erfolgt kalenderjährlich in einer Summe rückwirkend jeweils zum 1. März des Folgejahres durch die Landesjustizkasse Chemnitz unmittelbar an den Beamten. Die Beschäftigungsbehörde setzt den auszuzahlenden Betrag fest und teilt diesen der Landesjustizkasse Chemnitz mit.
(3) Die Höhe des Dienstkleidungszuschusses entspricht der Höhe des Dienstkleidungszuschusses für überwiegend im Außendienst tätige Beamte der Kriminalpolizei und des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die ihren Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPolDKlVO .
(4) § 2 Abs. 4, 7 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Satz 2 und Abs. 8 gilt für den Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss entsprechend.