(1) Als Zentralstelle und als zuständige Stelle im Sinne des § 1069 Absatz 3 Satz 1 und des § 1074 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf Ersuchen in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten.
(2) Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25), die durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist, wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten.
(3) Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne von § 1069 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen
1. dem Amtsgericht Duisburg
für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,
2. dem Amtsgericht Essen
für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele,
3. dem Amtsgericht Herne
für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne,
4. dem Amtsgericht Mönchengladbach
für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.
(4) Die Aufgaben des ersuchten Gerichts im Sinne von § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen
1. dem Amtsgericht Duisburg
für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,
2. dem Amtsgericht Essen
für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele,
3. dem Amtsgericht Herne
für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne,
4. dem Amtsgericht Mönchengladbach
für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.
Abschnitt 11
Besondere Sachgebiete