(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten oder der Hinterbliebenen gegen Entscheidungen aus dem Beamtenverhältnis und des Dienstherrn wird den in § 2 Absatz 1 und § 4 genannten Stellen übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben (§ 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes). Dies gilt auch für die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 42 Absatz 2 des Landesdisziplinargesetzes.
(2) Die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und des Dienstherrn nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. In Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung gilt Satz 1 entsprechend.