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§ 37 InvStG — Ermittlung der Einkünfte

Investmentsteuergesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen.