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§ 51 IntFamRVG — Verfahren der nationalen Behörde

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Historische Fassung: Stand 01.08.2022 bis 06.02.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung.