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§ 3 InhKontrollV — Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland

Inhaberkontrollverordnung

Stand: 16.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.