§ 3 InfrAG — Schuldner der Infrastrukturabgabe

Infrastrukturabgabengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Schuldner der Infrastrukturabgabe ist

1.
der Halter des Kraftfahrzeugs oder
2.
der Führer des Kraftfahrzeugs während der abgabenpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3.

Im Falle eines Fahrzeugs, das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, ist abweichend von Satz 1 nur der Halter des Fahrzeugs der Schuldner der Infrastrukturabgabe. Die kumulative Inanspruchnahme beider Schuldner ist unzulässig. Mehrere Schuldner der Infrastrukturabgabe haften als Gesamtschuldner.