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§ 2 IfSBG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Infektionsschutzbeteiligungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 26.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verordnungen, die aufgrund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen werden. Gleiches gilt für die Änderung, Verlängerung oder Aufhebung dieser Verordnungen.

Einzelnorm