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§ 51d HwO

Handwerksordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 07.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.