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§ 17 HeilBV (Bayern) — Teilnahmebescheinigung

Heilberufeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 1 Abs. 4 PhysTh-APrV und § 1 Abs. 2 LogAPrO hat die Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nur für den berufspraktischen Teil der Ausbildung zu erfolgen.