nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 31 HebStPrV — Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 27.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.

(3) Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.