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§ 9 HanfEinfV — Ordnungswidrigkeiten

Hanfeinfuhrverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder
2.
entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.