(1) Die Hochschule hat dem zuständigen Ministerium nach Antragstellung bis zur Genehmigung des Antrages alle neu hinzutretenden Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung über den Antrag wesentlich sind.
(2) Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu den bewilligten Baumaßnahmen im Sinne dieser Rechtsverordnung zu dokumentieren und zu verwahren, soweit diese für eine Veräußerung oder im Fall einer Rückübertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf das Land oder den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW für diese erkennbar relevant sind. Die Hochschule ist verpflichtet, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW über den nach § 3 Absatz 1 eingereichten Antrag und die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 5 zu informieren.