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§ 17 HDVO (Nordrhein-Westfalen) — Zulässigkeitsvoraussetzungenbetreffend digitale Prüfungenaußerhalb der Prüfungsordnungen

Hochschul-Digitalverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit digitale Prüfungen nicht in der Prüfungsordnung geregelt sind, dürfen Hochschulprüfungen als digitale Prüfung abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind. Soweit digitale Prüfungen in der Prüfungsordnung zulässigerweise geregelt sind, dürfen Hochschulprüfungen als digitale Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnungen abgelegt werden.

(2) Beschlüsse betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 28 Absatz 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist, bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Beschlüsse betreffend die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.

(3) § 13 Absatz 1 gilt hinsichtlich digitaler Prüfungen entsprechend.