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§ 39 GrundWertVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten

Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten werden nach Bedarf und fachlicher Erfordernis erstellt. Des Weiteren kann auf Antrag einer der zuständigen Stellen die Mietdatenbank nach § 558e des Bürgerlichen Gesetzbuches geführt und bei der Erstellung des Mietspiegels nach § 558c und § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches mitgewirkt werden.

(2) § 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Beschluss und Verfügbarkeit der Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten werden nach Bedarf und fachlicher Erfordernis bekanntgemacht. Die Tabellen und Übersichten werden dementsprechend vorgehalten und bereitgestellt.