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§ 56a GmbHG — Leistungen auf das neue Stammkapital

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.