(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind
1. zuständig für den Vollzug des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes (IGV-DG) sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen,
2. benannte Stellen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 IGV-DG.
Soweit sie nicht Gesundheitsamt sind, beteiligen sie das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
(2) Abweichend von Abs. 1
1. sind die Gesundheitsämter zuständiger hafenärztlicher Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 IGV-DG,
2. ist die Regierung der Oberpfalz zuständig nach § 7 Abs. 1 IGV-DG,
3. ist das LGL zuständig nach § 4 Abs. 2 IGV-DG sowie für den Vollzug des § 8 Abs. 6 IGV-DG und
4. ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sowie zuständig nach § 8 Abs. 7 Satz 1 und § 13 Abs. 7 Satz 1 IGV-DG.