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§ 16 GepBetrWMAProBusManFV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung

Stand: 24.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.