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§ 4 GemVollzVO (Sachsen) — Aufrechterhaltung von Aufgabenübertragungen

Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Grund von § 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 bis 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 (SächsGVBl. 355), die durch die Verordnung vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist, erfolgte Übertragungen polizeilicher Vollzugsaufgaben auf gemeindliche Vollzugsbedienstete bleiben wirksam.

(2) Für gemeindliche Vollzugsbedienstete nach Absatz 1 gelten § 9 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes und die Beschränkung der Mittel des unmittelbaren Zwangs nach § 2 entsprechend. Der Widerruf einer Aufgabenübertragung ist entsprechend § 3 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die Unterrichtungspflicht nach § 3 Absatz 2 gilt für gemeindliche Vollzugsbedienstete nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch deren Anzahl, die ihnen übertragenen Aufgaben und die ihnen eingeräumte Berechtigung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen sind.