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§ 23 GasGVV — Übergangsregelung

Gasgrundversorgungsverordnung

Historische Fassung: Stand 04.01.2023 bis 20.06.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. § 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar.