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Art 5 GDG (Bayern) — Beurteilung der Dienstfähigkeit

Gesundheitsdienstgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und im Rahmen des Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes, der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG sind für Beamte und Richter des Freistaates Bayern die Regierungen zuständig. Art. 2 Abs. 2 bleibt unberührt.