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Art 30 GDG (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Gesundheitsdienstgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen einer in Art. 10 Abs. 3 oder Art. 16 Abs. 1 bis 4 genannten Anzeigepflicht eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3. einer der in Art. 14 Abs. 4 Satz 1 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie Art. 16 Abs. 5 zuwiderhandelt,

2. entgegen Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

3. entgegen Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Satz 1 die mit der Überwachung beauftragten Personen nicht unterstützt.

(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 eine Teilnahmebescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig dem Gesundheitsamt übersendet.