nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 60 GBVfg

Grundbuchverfügung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach § 8 der Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

a)
In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes "Erbbaugrundbuch" (§ 55 Abs. 2) das Wort "Erbbaurecht" zu setzen;
b)
bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 56 Abs. 2) unzulässig.