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§ 31 GAPInVeKoSV — Kontrollbericht

GAPInVeKoS-Verordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 21.12.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle nach §§ 34 und 36 ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Der Kontrollbericht umfasst insbesondere die folgenden Angaben:

1.
Gegenstand und Zeitpunkt der Kontrolle,
2.
anwesende Personen,
3.
vorgenommene Kontrollmaßnahmen,
4.
Feststellungen der vorgenommenen Kontrolle.

Dem Betriebsinhaber ist eine Kopie des Kontrollberichts bereitzustellen.

(2) Über die mittels Flächenüberwachungssystem ermittelten Ergebnisse ist der Betriebsinhaber zu informieren.