(1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
1. der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,
2. die Fördervoraussetzungen erfüllt sind,
3. keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt und
4. die nach Teil 4 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden.
(2) Im Übrigen gelten für die Verwaltungskontrollen bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 28 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend.
(3) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch
1. das Flächenüberwachungssystem nach § 17 und
2. stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen nach § 18.