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§ 7 FundV (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Entgegennahme

1. der Erklärung des Finders, auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Fundsache zu verzichten (§ 976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

2. der Anmeldung der Rechte des Verlierers (§ 973 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

sind die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Stellen. Wird die Erklärung nach Satz 1 einer anderen Stelle als der Gemeinde des Fundorts erklärt, so ist sie der Gemeinde des Fundorts zuzuleiten.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2