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§ 6 FoAV (Brandenburg) — Arten der Entschädigung

Forstausschussverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tätigkeit im Forstausschuss ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Forstausschusses sowie die stellvertretenden Mitglieder in Wahrnehmung ihrer Stellvertreterfunktion erhalten auf Antrag

eine Entschädigung für den Zeitaufwand (Sitzungstagegeld) nach § 7,

eine Fahrtkostenentschädigung nach § 8 und

eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 9.

Einzelnorm