(1) Die Tätigkeit im Forstausschuss ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder des Forstausschusses sowie die stellvertretenden Mitglieder in Wahrnehmung ihrer Stellvertreterfunktion erhalten auf Antrag
eine Entschädigung für den Zeitaufwand (Sitzungstagegeld) nach § 7,
eine Fahrtkostenentschädigung nach § 8 und
eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 9.
Einzelnorm