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§ 2 FischAVO (Nordrhein-Westfalen) — Informations-, Meldungs-, und Benachrichtigungspflichten

Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellt das Landesamt eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, bewertet es die Erforderlichkeit einer Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung und einer Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung. Das Landesamt informiert die betroffene Gemeinde unverzüglich über die Verletzung und teilt ihr das Ergebnis ihrer Bewertung mit.

(2) Stellt die Gemeinde eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, bewertet sie die Erforderlichkeit einer Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung und einer Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie informiert das Landesamt unverzüglich über die Verletzung und teilt ihr das Ergebnis ihrer Bewertung mit. Sofern die Datenschutzverletzungen weitere Gemeinden betreffen oder betreffen können, werden diese vom Landesamt informiert.

(3) Die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung und die Benachrichtigung der betroffenen Person nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung obliegen der Gemeinde. Das Landesamt soll die Meldung und Benachrichtigung in geeigneten Fällen übernehmen, insbesondere wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Landesamt eingetreten ist oder die Ursache für die Verletzung mehr als eine Gemeinde betrifft oder betreffen kann.