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§ 39 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Vermögensrechnung sind analog §§ 247, 265, 266 HGB in der jeweils geltenden Fassung gesondert auszuweisen und hinreichend zu gliedern:

Aktivseite

A. Anlagevermögen,

B. Umlaufvermögen,

C. Rechnungsabgrenzungsposten;

Passivseite

A. Anstaltskapital,

B. Rückstellungen,

C. Verbindlichkeiten,

D. Rechnungsabgrenzungsposten.

Eine weitere Gliederung ist zulässig. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn der Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt ist. Leerposten dürfen weggelassen werden, wenn im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten kein Betrag ausgewiesen worden ist. Die Form der Gliederung ist beizubehalten.

(2) Ist das Anstaltskapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Vermögensrechnung auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Nicht durch Anstaltskapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.