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§ 4 FinDiszErstV — Mitteilungen der Länder

Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 10.01.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 3 haben die zuständigen Behörden der Länder in den Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116, auf die Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden, der Bundesanstalt bis spätestens 15. November den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 mitzuteilen.