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§ 55 FakO (Bayern) — Gliederung der Prüfung

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:

1. die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 57 am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,

2. das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß § 59 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 58.

Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.