Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
1. die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 57 am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
2. das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß § 59 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 58.
Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.