Die §§ 39 bis 46 gelten für die zweijährigen Fachakademien, soweit in den §§ 47 bis 51 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
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Die §§ 39 bis 46 gelten für die zweijährigen Fachakademien, soweit in den §§ 47 bis 51 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.