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§ 6 FahrSiLehrgZulV — Unabhängigkeit der Prüfenden

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre. Im Übrigen gelten § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.