(1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der Fachhochschulreife.
(2) Das Schulverhältnis endet auch
1. nach schriftlicher Erklärung des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund schriftlicher Erklärung der Eltern über sein Ausscheiden,
2. durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters
a)
über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ,
b)
auf Grund zweimaliger Nichtversetzung oder
c)
auf Grund endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder
3. wegen Überschreitens der Verweildauer gemäß § 3.