(1) Zuständige Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz ist
die oberste Straßenbaubehörde im Fall des § 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (Beteiligung an Landesplanungen),
die untere Straßenbaubehörde in den Fällen des
§ 3 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes
(Aufstellen von Verkehrszeichen),
§ 5 Abs. 3a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(Festlegung der seitlichen Begrenzung von Ortsdurchfahrten),
§ 7 Abs. 2 und 2a des Bundesfernstraßengesetzes
(Beschränkung des Gemeingebrauchs),
§ 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Beseitigung einer Verunreinigung und Beitreibung der Reinigungskosten vom Pflichtigen),
§ 8 Abs. 1 bis 2a des Bundesfernstraßengesetzes
(Erlaubnis von Sondernutzungen),
§ 8 Abs. 7a des Bundesfernstraßengesetzes
(Anordnung zur Beseitigung unerlaubter Sondernutzungen),
§ 8a Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes
(Anordnung der Änderung oder Verlegung von Zufahrten oder Zugängen),
§ 10 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(Erklärung zu Schutzwaldungen),
§ 11 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Bekanntgabe der Durchführung von Schutzmaßnahmen),
§ 14 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes
(Anordnung zur Duldung der Umleitung über Privatwege),
§ 16 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Beteiligung an Ortsplanungen),
§ 16a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(Vorarbeiten auf Grundstücken),
§ 16a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
(Antrag auf Entschädigungsfestsetzung für die Duldung von Vorarbeiten),
§ 18f Abs. 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes
(Antrag auf Besitzeinweisung und Teilnahme an der Verhandlung).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a und 3m tritt die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau- GmbH , Berlin, bei den von ihr durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen an die Stelle der Straßenbaubehörde.
(3) Zuständige Behörde für die Antragstellung nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes auf Berichtigung des Grundbuches bei Aufstufungen zu Bundesfernstraßen ist die untere Straßenbaubehörde.