§ 77 ErsDiG — Anwendungsbereich

Zivildienstgesetz

Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a bezeichneten Stellen erlassen werden.