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§ 10 EnSTransV — Datenübermittlung an die Kommission

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Stand: 14.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.