(1) Die Amtszeit des Landeselternrates beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert zwei Jahre. Der amtierende Landeselternrat führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Landeselternrates fort.
(2) Die Mitgliedschaft im Landeselternrat endet mit dem Verlust der Wählbarkeit.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landeselternrat aus, rückt als Mitglied dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach und an deren oder dessen Stelle, wer bei der Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Das Gleiche gilt für das Ausscheiden der oder des jeweils Nachrückenden. Sofern es keine Nachrückenden gibt, kann der Kreiselternrat in der nächsten Sitzung aus seiner Mitte nachrückende Mitglieder für die laufende Amtszeit des Landeselternrates wählen. § 6 Absatz 1 und 3 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.