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§ 42 DVOSächsBO (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Durchführungsverordnung zur SächsBO

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung handelt, wer

1. entgegen § 21 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt,

2. entgegen § 26 Absatz 1 Prüfaufgaben wahrnimmt,

3. ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung oder aufgrund der Sächsischen Bauordnung nur von einer oder einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen, oder

4. entgegen § 40 Absatz 5 Satz 2 einen Nachlass auf die Vergütung gewährt.