(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Satz 1 Nummer 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 25a) und
2. der schriftlichen Prüfung (§ 25b).
(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.