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§ 1 DVFoVG (Bayern) — Zuständigkeiten

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für den Vollzug des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) ist das Amt für Waldgenetik. Es kann sich für örtliche Kontrollen von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, zum Ausstellen der Stammzertifikate für Mischungen von Forstsaatgut und der Dokumente für den Export von forstlichem Vermehrungsgut sowie zur Überwachung der Mischung von forstlichem Saatgut gemäß § 3 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung der Beamten der unteren Forstbehörden unabhängig von deren jeweiligem Dienstbereich bedienen.

(2) Abweichend von Satz 1 sind zuständig:

1. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus für die Bestellung des Gutachterausschusses gemäß § 4 Abs. 6 FoVG,

2. die für die Sammelstelle örtlich zuständige untere Forstbehörde für das Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut zur Verbringung vom Ort der Sammelstelle zum ersten Bestimmungsort gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG.