(1) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet:
Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein Jahr verlängern.
(2) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet:
Die Leistungen der Trennungsgeldverordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes können in sinngemäßer Anwendung der Trennungsgeldverordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für zwei Jahre gewährt werden.
(3) Nach Wegfall der Trennungsgeldberechtigung können die notwendigen, entstandenen Kosten für die wöchentliche Heimfahrt in Einzelfällen im Einvernehmen mit der obersten Bundesbehörde erstattet werden. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften zur Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b dieses Gesetzes.