Abweichend von Art. 71 Satz 4 BayBO gilt für den Antrag auf Vorbescheid Art. 64 BayBO in Verbindung mit § 8 entsprechend.
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Abweichend von Art. 71 Satz 4 BayBO gilt für den Antrag auf Vorbescheid Art. 64 BayBO in Verbindung mit § 8 entsprechend.