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§ 4 COVInsAG — Verordnungsermächtigung

Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz

Historische Fassung: Stand 05.04.2020 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.