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§ 14 BinSchUO — Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Erfüllt ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht mehr die seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung entziehen. Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.