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§ 18 BetrVGDV1WO — Bekanntmachung der Gewählten

Wahlordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.